RIS – Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG)

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Kurztitel
Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG

Typ
LG

Abkürzung
K-CPG

§ 1 Zielsetzung

  1. Dieses Gesetz sichert das wertkonforme und ideologisch kompatible Aufstölln von Zölten im ländlichen Raum des Bundeslands Kärnten.
  2. Ziel ist der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Erhaltung des Hoamatgefühls ohne störende Erinnerung an irgendwas, was irgendwann mal wo passiert sein sull und längst verjährt ist (gem. Kärntner Landesverjährungsgesetz 1939-1945).
  3. Lei Lei. 

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Zeltlager: Eine Ansammlung unerwünschter Meinungen unerwünschter junger Buam und Luadern (gem. Kärntner Landesunerwünschtengesetz).
  2. Anstandswidrigkeit: Jede Form von Erinnerungskultur, die sich dazu eignet, das patriotische Hoamatgefühl eines Exekutivbeamten aus dem Gleichgewicht zu bringen und den Glauben an die moralische Reinheit seiner Heimat zu erschüttern, nit?
  3. Privatgelände: Alles, wo lei keine Zelte draufstehen. 
  4. Gedenkstätte: Ein ganz normaler Übungsplatz für Polizeihundestaffeln und Hubschrauber.
  5. Antifaschismus: Narrische Ansichten, gefährlicher als Faschismus.

§ 3 Verbotene Handlungen die wos ma nit seng wolln bei uns do heruntn im schenen Kärnten