Gastkommentar: Immanuel Kant über den kategorischen ÖVP-Imperativ

In seinem Gastkommentar zur Kritik der reinen Diversion geht der Philosoph Immanuel Kant der Frage auf den Grund, wie man Verantwortung übernehmen kann, ohne schuldig zu sein.

Königsberg

Dass all unsere richterliche Erkenntnis mit der Beweisführung anfange, daran besteht kein Zweifel. Gleichwohl entspringt sie nicht gänzlich der empirischen Tat, sondern, wie mir jüngst aus den Tälern Österreichs zugetragen ward, vielmehr aus der Vermögenslage des handelnden Subjekts.

Diese Betrachtung zwingt mich nunmehr, die Grenzen der reinen Vernunft gänzlich neu zu vermessen, da die Konzepte von Schuld, Sühne und Strafe dortzulande einer neuartigen Logik folgen.

Betrachten wir anfänglich die Antinomie des Herrn Karl Mahrer, emeritierter Landes-Polizei-Commandant von Wien.

Parlamentsdirektion/​PHOTO SIMONIS

Vermöge einer Zahlung an die Agentur seiner Gattin im Wert von 84.000 Euro, obgleich eine adäquate Gegenleistung in der Sinnenwelt nicht zweifelsfrei auszumachen war, offenbarte sich im Gerichtssaale eine faszinierende moralische Dualität. Mahrer bekannte sich, vertreten durch seinen Advokaten, zu einer Verantwortung, wies aber die moralische Schuld mit Nachdruck von sich.

Hier vollbringt der österreichische Geist eine meisterhafte Trennung: Es wird die Schuld zum reinen Ding an sich, welches zwar als absolute Idee in der intelligiblen Welt existiert, in der phänomenalen Welt des Straflandesgerichts jedoch für 65.000 Euro im Wege der sogenannten Diversion gänzlich annihiliert wird.

Die Verantwortung bleibt als leeres Begriffsgebäude erhalten, losgelöst von jedweder ungeliebten empirischen Konsequenz. Wir müssen also gestehen, dass die österreichisch-menschliche Vernunft, manifest geworden in der dortigen Gerichtsbarkeit, Ideale enthält, denen keinerlei praktische Kraft (im Sinne regulativer Prinzipien) zukommt.

Dem fügt Herr August Wöginger, Club-Obmann der Österreichischen Volkspartei, eine weitere erhellende Maxime hinzu.

Parlamentsdirektion/​Thomas Topf

Indem sein Rechtsvertreter postulierte, der Mandant habe bei einer gerichtsanhängigen Postenbesetzung die „Tragweite seines Handelns nicht erkannt“, negiert er, dem historischen Fall Gerhard Dörfler folgend, die synthetische Einheit der Kognition. Wo die Tragweite einer Handlung a priori nicht gedacht wird, kann der strafrechtliche Vorsatz unmöglich hausen.

Herr Wöginger übernimmt mithin großmütig die Verantwortung für einen Zustand, den sein Verstand niemals zu fassen vermochte. Die Justiz hat diese epistemologische Unzulänglichkeit mittlerweile in zweiter Instanz empirisch vermessen und ihr ein Preisschild von 43.000 Euro umgehängt.

Die wahrhafte Revolution der Denkart jedoch, insbesondere was die reinen Formen der sinnlichen Anschauung – nämlich Raum und Zeit – betrifft, verdanken wir einem vormaligen Schatzmeister namens Karl-Heinz Grasser.

Grasser

Dem gemeinen Verstande gilt eine rechtskräftig verhängte vierjährige Haftstrafe als eine unverrückbare zeitliche Begrenzung und die Gefängniszelle als ein unerbittlich determinierter Raum.

Herr Grasser jedoch erbringt den endgültigen Beweis, dass Raum und Zeit bloß subjektive Bedingungen unseres Gemüts sind. So schrumpften vier Jahre empirischer Haftzeit in der praktischen Erfahrung wundersam auf sechs Monate zusammen. Auch der Raum der Inhaftierung erwies sich als erstaunlich dehnbar: Er expandierte an den Wochenenden bis an die Ufer des Wörthersees, wo das Subjekt von Zeugen bei der Konsumation von Schalentieren (Muscheln) sinnlich wahrgenommen wurde.

Die Vollendung dieser räumlich-zeitlichen Transzendenz ereignete sich sodann pünktlich zum Geburtstage des Subjekts, als ihm eine sogenannte Fußfessel feierlich angelegt ward. Dieses Instrument, vom Pöbel fälschlich als Zeichen der Unfreiheit gedeutet, erweist sich in der österreichischen Rechtspraxis als der Schlüssel der Autonomie, erlaubt es doch die Verlegung des Strafvollzugs in ein hochalpines Chalet zu Kitzbühel. Der Hausarrest wird mithin zur höchsten Form bürgerlicher Freiheit, vorausgesetzt freilich, das Haus verfügt über ausreichend Quadratmeter und einen adäquat temperierten Weinkeller, welcher sich innerhalb des Bewegungsradius der besagten Fußfessel befindet, was der Fall ist.

Der kategorische Imperativ der österreichischen Jurisprudenz bedarf folglich einer dringlichen und abschließenden Revision:

Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie eine diversionelle Einigung werde.

Ich schließe meine Betrachtungen mit der Erkenntnis: Die Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner unverschuldeten Unmündigkeit. In Österreich jedoch ist sie, als Aufklärung eines Delikts, lediglich der Verfahrensausgang des Politikers in die freigekaufte Unschuldsvermutung.

Der bestirnte Himmel über mir, das moralische Gesetz in mir und der Mauszeiger vor mir,

Ihr Immanuel Kant

Hinweis: Dieser Gastkommentar erschien am 1. April als Briefing exklusiv für Abonnent:innen. Die Redaktion veröffentlicht ihn aus gegebenem Anlass nochmal auf der Website. Unterstützen Sie uns mit einem Abo und erhalten Sie Briefings wie diese monatlich als Newsletter.

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